Minijob-Grenze 2026 und 2027: Verdienstgrenze, Stunden und Regeln
Stand:
Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 € im Monat, auf das Jahr gerechnet bei 7.236 €. Am 1. Januar 2027 steigt sie auf 633 € im Monat und 7.596 € im Jahr, weil der Mindestlohn dann von 13,90 € auf 14,60 € steigt.
Zum Mindestlohn sind das in beiden Jahren etwa 43 Stunden im Monat. Wie viele Stunden es bei deinem Stundenlohn sind, rechnet der Minijob-Stundenrechner aus.
Die Minijob-Grenze 2026 und 2027 im Überblick
| 2026 | 2027 | |
|---|---|---|
| Mindestlohn pro Stunde | 13,90 € | 14,60 € |
| Verdienstgrenze pro Monat | 603 € | 633 € |
| Verdienstgrenze pro Jahr | 7.236 € | 7.596 € |
| Stunden im Monat zum Mindestlohn | etwa 43 | etwa 43 |
Der Mindestlohn für beide Jahre steht in derselben Verordnung, der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung. Für 2027 schreibt die Minijob-Zentrale: „Die Verdienstgrenze im Minijob wird 2027 bei 633 Euro monatlich liegen. Damit erhöht sich die jährliche Verdienstgrenze auf 7.596 Euro.“
Wie die Grenze berechnet wird
Seit dem 1. Oktober 2022 hängt die Grenze am Mindestlohn. Nach § 8 Abs. 1a SGB IV entspricht sie dem Monatsverdienst bei 10 Wochenstunden zum Mindestlohn. Die Formel steht direkt im Gesetz:
„Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.“
Hinter 130 ÷ 3 stecken 10 Wochenstunden mal 13 Wochen in einem Vierteljahr, verteilt auf 3 Monate.
| Jahr | Rechnung | Ergebnis | aufgerundet |
|---|---|---|---|
| 2026 | 13,90 € × 130 ÷ 3 | = 602,33 € | 603 € |
| 2027 | 14,60 € × 130 ÷ 3 | = 632,67 € | 633 € |
Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze automatisch mit. Das Arbeitsministerium gibt sie jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
Was zum Verdienst zählt
Maßgeblich ist der regelmäßige Verdienst, nicht der einzelne Monat. Die Minijob-Zentrale formuliert es so: „Sie dürfen durchschnittlich im Monat nicht mehr als 603 Euro verdienen. Auf ein Jahr gerechnet sind das bis zu 7.236 Euro.“ Dabei gilt:
- Sonderzahlungen zählen mit. Weihnachts- oder Urlaubsgeld gehören zum Verdienst. „Alle Sonderzahlungen, die vorhersehbar sind, müssen bereits zu Beginn der Beschäftigung mit als Verdienst verrechnet werden.“
- Steuerfreie Zuschläge zählen nicht. „Steuerfreie zusätzliche Einnahmen zählen grundsätzlich nicht zum Verdienst des Minijobbers.“ Dazu gehören zum Beispiel steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
- Schwankungen sind erlaubt. Ein Monat darf über 603 € liegen, wenn ein anderer darunter liegt und das Jahr insgesamt unter 7.236 € bleibt. Extreme Schwankungen, etwa drei Monate Vollzeit und sonst fast nichts, sieht die Minijob-Zentrale nicht mehr als durchgehenden Minijob an.
Beispiel: Ein Jahr mit schwankenden Stunden
Lisa arbeitet in einem Café und bekommt 15,00 € pro Stunde. Geteilt durch ihren Stundenlohn ergibt die Monatsgrenze gut 40 Stunden, denn 603 € ÷ 15,00 € = 40,2.
| Monate | Stunden | Verdienst |
|---|---|---|
| zehn Monate | je 40 | 10 × 600 € = 6.000 € |
| August | 32 | 32 × 15,00 € = 480 € |
| Dezember | 50 | 50 × 15,00 € = 750 € |
| Jahr | = 7.230 € |
Im Dezember liegt Lisa über 603 €. Weil die Mehrstunden im Voraus geplant sind und ihr Jahresverdienst unter 7.236 € bleibt, bleibt die Beschäftigung ein Minijob. Ab 2027 kann sie bei gleichem Stundenlohn etwas mehr arbeiten: Die Rechnung 633 € ÷ 15,00 € ergibt 42,2 Stunden im Monat.
Wenn du die Grenze überschreitest
Ein unvorhersehbares Überschreiten schadet nicht, wenn es selten bleibt. § 8 Abs. 1b SGB IV erlaubt es, wenn die Grenze innerhalb eines Zeitjahres „in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird“. In diesen Monaten darfst du also bis zum Doppelten der Monatsgrenze verdienen, zum Beispiel bei einer Krankheitsvertretung.
Liegt dein Verdienst regelmäßig über 603 €, ist die Beschäftigung kein Minijob mehr. Sie wird dann sozialversicherungspflichtig. Bis zu der Obergrenze aus § 20 Abs. 2 SGB IV gilt der Übergangsbereich, auch Midijob genannt, in dem du geringere Beiträge zahlst.
Die andere Art: kurzfristige Beschäftigung
Neben dem Minijob mit Verdienstgrenze gibt es eine zweite Form der geringfügigen Beschäftigung. Bei der kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zählt nicht der Verdienst, sondern die Dauer. Das Gesetz verlangt, dass die Beschäftigung „innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist“. In einem landwirtschaftlichen Betrieb gelten 15 Wochen oder 90 Arbeitstage.
Eine Grenze für den Verdienst gibt es dabei grundsätzlich nicht. Wer die Arbeit aber berufsmäßig ausübt und mehr als 603 € im Monat verdient, ist nach dem Gesetz nicht mehr kurzfristig beschäftigt. Typische Fälle sind Ferienjobs oder Aushilfen in der Erntezeit.
Mehrere Minijobs
Nach § 8 Abs. 2 SGB IV werden mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet. Für die Praxis heißt das:
| Situation | Folge |
|---|---|
| zwei Minijobs, zusammen bis 603 € | beide bleiben Minijobs |
| zwei Minijobs, zusammen über 603 € | beide werden versicherungspflichtig |
| Hauptjob und ein Minijob | der Minijob bleibt ein Minijob |
| Hauptjob und zwei oder mehr Minijobs | ein Minijob bleibt frei, die weiteren werden zum Hauptjob gerechnet und außer in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig |
Frei bleibt nach den Regeln der Minijob-Zentrale der Minijob, den du zuerst aufgenommen hast: „Der zuletzt begonnene Minijob wird dem Hauptjob zugerechnet und versicherungspflichtig.“ Stellt sich erst später heraus, dass die Grenze überschritten ist, tritt die Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 2 SGB IV in der Regel erst ab dem Tag ein, an dem die Einzugsstelle oder ein Träger der Rentenversicherung die Entscheidung bekannt gibt. Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Prüfung vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat.
Auch für die Arbeitszeit zählen mehrere Jobs zusammen. § 2 Abs. 1 ArbZG sagt: „Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.“ Die Grenzen dafür stehen im Ratgeber zur maximalen Arbeitszeit.
Sozialversicherung und Rechte im Minijob
Die Minijob-Zentrale fasst die Beiträge so zusammen: „Minijobber und Minijobberinnen zahlen in der Regel nur Rentenversicherungsbeiträge. Es ist ihnen dabei selbst überlassen, ob sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen wollen.“ Den Antrag auf Befreiung gibst du schriftlich oder elektronisch deinem Arbeitgeber (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Nach § 6 Abs. 6 SGB VI kann die Befreiung auf deinen Antrag einmal wieder aufgehoben werden. Wer sich befreien lässt, erwirbt aus dem Minijob weniger Rentenansprüche. Die Minijob-Zentrale schreibt: „Mit ihren Beiträgen zur Rentenversicherung erwerben Minijobber die volle Anrechnung ihrer Beschäftigungszeiten in Form von Wartezeiten.“
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlst du im Minijob nicht. Eine eigene Krankenversicherung bekommst du dadurch aber auch nicht.
Arbeitsrechtlich bist du im Minijob nach § 2 Abs. 2 TzBfG teilzeitbeschäftigt. Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darfst du wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen das. Du hast also im Grundsatz die gleichen Rechte, zum Beispiel Urlaub, Lohnfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen und den Mindestlohn. Der Arbeitgeber muss nach § 17 MiLoG Beginn, Ende und Dauer deiner Arbeitszeit aufzeichnen, außer bei Minijobs in Privathaushalten. Mehr dazu steht im Ratgeber zur Arbeitszeiterfassung. Mehrstunden auf einem Arbeitszeitkonto sind im Minijob nur in engen Grenzen möglich.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 liegt sie bei 603 € im Monat, auf das Jahr gerechnet bei 7.236 €. Ab dem 1. Januar 2027 sind es 633 € im Monat und 7.596 € im Jahr.
Ab wann gilt die Minijob-Grenze von 603 €?
Seit dem 1. Januar 2026. Die Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt, der am selben Tag auf 13,90 € gestiegen ist. Am 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 € und die Grenze auf 633 €.
Wie viele Minijobs darf man haben?
Eine feste Zahl gibt es nicht. Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet und dürfen zusammen die Grenze von 603 € im Monat nicht überschreiten. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt nur ein Minijob als Minijob bestehen, jeder weitere wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist dann außer in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.
Darf man zwei Minijobs haben?
Ja, wenn beide zusammen nicht mehr als 603 € im Monat einbringen. Liegen sie zusammen darüber, sind beide keine Minijobs mehr. Die Arbeitszeiten bei beiden Arbeitgebern zählen nach § 2 ArbZG außerdem für die Höchstarbeitszeit zusammen.
Was ist eine geringfügige Beschäftigung?
Der Oberbegriff für zwei Arten von Minijobs nach § 8 SGB IV: den Minijob mit Verdienstgrenze, bei dem du regelmäßig nicht mehr als 603 € im Monat verdienst, und die kurzfristige Beschäftigung, die auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.
Ist ein Minijob sozialversicherungspflichtig?
Nur in der Rentenversicherung. Von ihr kannst du dich auf Antrag bei deinem Arbeitgeber befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlst du im Minijob nicht, eine eigene Krankenversicherung entsteht dadurch aber auch nicht.
Keine Rechtsberatung. Hier werden die gesetzlichen Regeln allgemein erklärt. Für deinen Einzelfall helfen dir zum Beispiel der Betriebsrat, deine Gewerkschaft oder eine Anwältin oder ein Anwalt für Arbeitsrecht.