Minusstunden: Wann du nacharbeiten musst und wann nicht
Stand:
Minusstunden darf dein Arbeitgeber nur verbuchen, wenn er die fehlende Zeit schon bezahlt hat und du sie nacharbeiten musst, zum Beispiel weil du bei Gleitzeit selbst früher gegangen bist. Hat er dagegen keine Arbeit für dich, bleibt nach § 615 BGB dein Lohn, und Minusstunden entstehen nicht.
Auch Krankheitstage und gesetzliche Feiertage zählen nicht als Minus. Wie viele Stunden dein Soll in einem Monat hat, rechnet der Rechner Arbeitsstunden pro Monat aus.
Was Minusstunden sind
Minusstunden sind die Stunden, die dir auf einem Arbeitszeitkonto zu deinem Soll fehlen. Hast du in einem Monat 160 Stunden Soll und arbeitest 152, steht das Konto bei minus 8 Stunden. Dein Gehalt bleibt meist gleich, du bekommst die fehlende Zeit also im Voraus bezahlt.
Eine Pflicht, diese Zeit nachzuarbeiten, entsteht nicht von selbst. Sie braucht eine Grundlage, etwa eine Gleitzeitregel, eine Betriebsvereinbarung über ein Jahresarbeitszeitkonto oder eine Abrede im Arbeitsvertrag. Fehlt sie, gibt es auch keine Minusstunden, die du später nacharbeiten müsstest (BAG 5 AZR 819/09, Rn. 15 und 19).
Wann der Arbeitgeber Minusstunden verbuchen darf
Den Maßstab hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil vom 26.01.2011 (5 AZR 819/09) so formuliert:
„Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat.“
Das ist nach dem Urteil „insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht“ (Rn. 13). Kein Vorschuss liegt vor, wenn ein Gesetz Lohn ohne Arbeit vorsieht oder der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
| Situation | Minusstunden? | Grundlage |
|---|---|---|
| Du gehst bei Gleitzeit auf eigenen Wunsch früher | ja, wenn die Gleitzeitregel ein Konto vorsieht | BAG 5 AZR 819/09, Rn. 13 |
| Der Arbeitgeber hat keine Arbeit und schickt dich nach Hause | nein | § 615 BGB |
| Er plant dich ohne wirksame Regel unter deinem Soll ein | nein | § 615 BGB; BAG, Rn. 19 |
| Du bist krank und bekommst Entgeltfortzahlung | nein | § 3 EntgFG |
| Die Arbeit fällt wegen eines gesetzlichen Feiertags aus | nein | § 2 EntgFG |
| Du bist kurz aus persönlichem Grund ohne Verschulden verhindert | nein, soweit § 616 BGB gilt | § 616 BGB |
§ 615 BGB: Wenn der Arbeitgeber keine Arbeit hat
Ruft dein Arbeitgeber weniger Arbeit ab, als du nach dem Vertrag schuldest, kann er in Annahmeverzug geraten. § 615 Satz 1 BGB sagt dazu:
„Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.“
Satz 3 erweitert das auf die Fälle, „in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt“. Angerechnet wird nach Satz 2, was man durch den Ausfall erspart, anderweitig verdient oder zu verdienen böswillig unterlässt.
Im Fall von 2011 hatte ein Sanitärbetrieb das Konto eines Installateurs mit 217,88 Minusstunden belastet. Der Arbeitgeber sagte, der Arbeitnehmer habe selbst weniger arbeiten wollen. Dargelegt hatte er weder das noch eine Abrede zur Nacharbeit. Er hatte die Arbeit flexibel abgerufen, statt die Arbeitszeit im Voraus zu verteilen. Damit kam er nach dem BAG „mit Ablauf eines jeden Arbeitstags in Annahmeverzug, wenn und soweit er die sich aus Arbeits- und Tarifvertrag ergebende Sollarbeitszeit nicht ausschöpfte“ (Rn. 19). Mehr Arbeit verlangen musste der Arbeitnehmer dafür nicht.
Anders ist es, wenn eine wirksame Regel erlaubt, die Arbeitszeit ungleichmäßig zu verteilen, etwa ein Jahresarbeitszeitkonto. Dann kann eine kurze Woche geplant sein, die später ausgeglichen wird. Die Verteilung hätte der Arbeitgeber im Fall von 2011 aber im Voraus festlegen und mindestens in Textform bekannt geben müssen (Rn. 16). Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt er nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG über die Verteilung der Arbeitszeit und über eine vorübergehende Verkürzung mit.
Krankheit, Feiertage und kurze Verhinderung
Wer unverschuldet arbeitsunfähig krank ist, bekommt nach § 3 Abs. 1 EntgFG „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen“. Gezahlt wird nach § 4 Abs. 1 EntgFG das Entgelt für die regelmäßige Arbeitszeit. Für Feiertage sagt § 2 Abs. 1 EntgFG: „Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“
Das BAG nennt diese Fälle ausdrücklich. Es kommt „zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann“ (Rn. 13), unter anderem nach § 616 Satz 1 BGB sowie § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 EntgFG. Krankheitstage mit Entgeltfortzahlung und Feiertage dürfen deshalb nicht als Minusstunden gebucht werden. Welche Stundenzahl das Konto für einen solchen Tag gutschreibt, regelt die Vereinbarung. Im Tarifvertrag aus dem Fall von 2011 wurden Urlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen, von der Jahresarbeitszeit abgezogen.
§ 616 BGB betrifft eine Verhinderung „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund“. Nach verbreiteter Ansicht können Arbeits- und Tarifverträge diese Regel einschränken oder ausschließen.
Minusstunden bei Kündigung
Endet das Arbeitsverhältnis, wird das Konto geschlossen. Das BAG: „Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht regelmäßig die Schließung des Arbeitszeitkontos einher“ (Urteil vom 20.11.2019, 5 AZR 578/18, Rn. 15). Ein Guthaben wird dann in Geld abgegolten. Ein Minus darf der Arbeitgeber nach dem Urteil von 2011 nur vom letzten Lohn abziehen, wenn es ein echter Vorschuss war, also unter den beiden Bedingungen von oben. Das kann bei Gleitzeitstunden so sein, über die du allein entschieden hast.
Im Fall von 2011 hatte der Arbeitgeber den Lohn für den letzten Monat und einen Teil der Urlaubsabgeltung mit den Minusstunden verrechnet. Das durfte er nicht, weil er keinen Vorschuss in dieser Höhe gezahlt hatte (Rn. 14). Er musste 2.462,04 € brutto zahlen.
Wer den Kontostand auf den Abrechnungen nicht beanstandet, erkennt ihn damit nicht an: „mit der vom Arbeitgeber erstellten Entgeltabrechnung erkennt der Arbeitnehmer nichts an“. Der Einwand gegen zu Unrecht gebuchte Minusstunden unterliegt deshalb nicht den Ausschlussfristen, die den Verfall von Ansprüchen regeln (Rn. 20).
Wie viele Minusstunden erlaubt sind
Eine gesetzliche Höchstzahl gibt es nicht, die Grenze setzt die Vereinbarung. Im Tarifvertrag aus dem Urteil von 2011 durfte das Konto um plus oder minus 200 Stunden schwanken. Eine Zeitschuld zum Jahresende war in sechs Monaten auszugleichen. Konnte der Arbeitgeber dafür nicht sorgen, galt sie danach als ausgeglichen.
Auch § 2 Abs. 2 MiLoG nennt keine Grenze für Minusstunden. Die Vorschrift gilt für Stunden über der vertraglichen Arbeitszeit, soweit der Mindestlohn für alle gearbeiteten Stunden nicht schon mit dem gleichbleibenden Monatslohn gezahlt ist. Das betrifft vor allem Löhne nahe am Mindestlohn. Dann dürfen pro Monat höchstens 50 Prozent der vertraglichen Arbeitszeit auf das Konto gehen, ausgeglichen innerhalb von zwölf Kalendermonaten.
Beispiel: eine Woche, zwei Rechnungen
Lena arbeitet 40 Stunden pro Woche an fünf Tagen, ihr Soll ist 8 Stunden am Tag. Sie hat Gleitzeit mit einem Konto, ihr Monatsgehalt entspricht 18,00 € pro Stunde. Die Woche mit dem Pfingstmontag am 25.05.2026:
| Tag | gearbeitet | Was geschah | Minus nach dem BAG |
|---|---|---|---|
| Montag | 0:00 | Pfingstmontag, gesetzlicher Feiertag | 0:00 |
| Dienstag | 8:00 | normaler Arbeitstag | 0:00 |
| Mittwoch | 6:00 | Lena geht auf eigenen Wunsch 2 Stunden früher | minus 2:00 |
| Donnerstag | 0:00 | krank, mit Entgeltfortzahlung | 0:00 |
| Freitag | 5:00 | keine Arbeit mehr, der Arbeitgeber schickt sie nach Hause | 0:00 |
| Woche | 19:00 | minus 2:00 |
Zieht der Arbeitgeber die 19 gearbeiteten Stunden einfach vom Wochensoll von 40 Stunden ab, kommt er auf minus 21:00. Richtig sind minus 2:00, denn der Feiertag (§ 2 EntgFG), der Krankheitstag (§ 3 EntgFG) und die 3 Stunden ohne Arbeit am Freitag (§ 615 BGB) zählen nicht als Minus. Endete Lenas Arbeitsverhältnis mit diesem Stand, ginge es beim letzten Lohn um 2 × 18,00 € = 36,00 € statt um 21 × 18,00 € = 378,00 €.
Minusstunden nacharbeiten und festhalten
Beim Nacharbeiten gilt das Arbeitszeitgesetz: höchstens 10 Stunden pro Werktag, im Durchschnitt von 6 Monaten oder 24 Wochen 8 Stunden (§ 3 ArbZG), dazu Pausen nach § 4 und 11 Stunden Ruhezeit nach § 5. Wie lange ein Tag mit Pausen dauert, rechnet der Arbeitszeitrechner aus. Wie Gleitzeitkonten geregelt sind, steht im Ratgeber zur Gleitzeit.
Ob ein Minus von dir oder vom Arbeitgeber kommt, lässt sich später nur sagen, wenn es festgehalten ist: mit Datum, Beginn, Ende, Pause und dem Grund, etwa „krank“ oder „nach Hause geschickt“. Eine eigene Aufzeichnung ist Dokumentation, ihren Wert beurteilt im Streit das Gericht. Meine Arbeitszeit Plus speichert ab Dezember 2026 jeden Tag und zeigt den Saldo gegen dein Soll. Maßgeblich für die Abrechnung bleibt das Konto deines Arbeitgebers.
Häufige Fragen
Darf der Arbeitgeber Minusstunden anordnen?
Nicht einfach so. Hat er keine Arbeit und schickt dich nach Hause, gilt § 615 BGB: Der Lohn bleibt, und die Zeit muss nicht nachgearbeitet werden. Erlaubt eine Vereinbarung, die Arbeitszeit ungleichmäßig zu verteilen, kann er kürzere Wochen im Voraus planen, die später ausgeglichen werden. Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt er dabei nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mit.
Was passiert mit Minusstunden bei Kündigung?
Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses wird das Konto geschlossen. Nach dem Bundesarbeitsgericht darf der Arbeitgeber ein Minus nur dann mit dem letzten Lohn verrechnen, wenn er die Stunden schon bezahlt hat und eine Pflicht zur Nacharbeit bestand, etwa bei Gleitzeitstunden, über die du allein entschieden hast. Stunden, die wegen fehlender Arbeit, Krankheit oder eines Feiertags ausgefallen sind, zählen nicht als Minus (5 AZR 819/09).
Gibt es Minusstunden?
Ja, auf einem Arbeitszeitkonto, zum Beispiel bei Gleitzeit. Minusstunden sind dort die Stunden, die dir zu deinem Soll fehlen, während dein Gehalt gleich bleibt. Nachzuarbeiten sind sie nach dem Bundesarbeitsgericht nur, wenn du sie im Voraus bezahlt bekommen hast und eine Pflicht zur Nacharbeit besteht.
Muss ich Minusstunden nacharbeiten?
Nur wenn sie zu Recht auf dem Konto stehen. Das ist nach dem Bundesarbeitsgericht der Fall, wenn du die Zeit mit gleichbleibendem Lohn schon bezahlt bekommen hast und zur Nacharbeit verpflichtet bist, etwa weil du bei Gleitzeit selbst weniger gearbeitet hast. Bis wann, regelt die Vereinbarung zum Konto. Beim Nacharbeiten gelten die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes.
Entstehen Minusstunden bei Krankheit?
In der Regel nicht. Wer unverschuldet arbeitsunfähig krank ist, bekommt nach § 3 EntgFG bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Nach dem Bundesarbeitsgericht entsteht dann kein Vorschuss, der als Minus nachzuarbeiten wäre (5 AZR 819/09, Rn. 13). Dasselbe gilt für Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt (§ 2 EntgFG).
Wie viele Minusstunden darf man haben?
Eine gesetzliche Grenze gibt es nicht. Wie weit das Konto ins Minus gehen darf, steht in der Vereinbarung, also im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Im Tarifvertrag aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2011 waren es plus oder minus 200 Stunden. § 2 Abs. 2 MiLoG betrifft nur Stunden über der vertraglichen Arbeitszeit.
Keine Rechtsberatung. Hier werden die gesetzlichen Regeln allgemein erklärt. Für deinen Einzelfall helfen dir zum Beispiel der Betriebsrat, deine Gewerkschaft oder eine Anwältin oder ein Anwalt für Arbeitsrecht.