Neues Arbeitszeitgesetz: Was der Entwurf vorsieht und was heute gilt
Stand:
Ein neues Arbeitszeitgesetz gibt es mit Stand 27.10.2026 nicht. Am 18.06.2026 wurde durch Medienberichte ein Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium bekannt. Das Kabinett hat ihn bisher nicht beschlossen. Bis ein Gesetz verabschiedet ist, gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in seiner bisherigen Form: 8 Stunden pro Werktag, mit Ausgleich bis zu 10, feste Pausen und 11 Stunden Ruhezeit.
Alle Rechner von Meine Arbeitszeit rechnen deshalb mit dem geltenden Recht. Der Arbeitszeitrechner prüft Pausen und Höchstarbeitszeit nach den §§ 3 und 4 ArbZG.
Stand der Arbeitszeitreform am 27.10.2026
Der Entwurf vom Juni ist bisher nicht über das Ministerium hinausgekommen. Die wichtigsten Schritte:
| Datum | Was geschah |
|---|---|
| 2025 | Der Koalitionsvertrag kündigt eine Neuregelung der Arbeitszeiterfassung an. |
| 18.06.2026 | Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums wird bekannt. |
| 13.10.2026 | Alexander Schweitzer tritt sein Amt als Bundesarbeitsminister an. |
| offen | Kabinettsbeschluss, Beratung in Bundestag und Bundesrat, Inkrafttreten |
Nach einem Bericht des Deutschen Ärzteblatts vom 18.06.2026 hatte das Ministerium selbst den Text als „interne Arbeitsfassung“ eingeordnet. Aus Kreisen des Ministeriums hieß es laut dem Bericht, der Entwurf sei noch in der Abstimmung innerhalb des Hauses und nicht an die anderen Ministerien gegangen. In der Liste der Gesetze und Gesetzesvorhaben des Ministeriums steht bis heute kein Eintrag zum Arbeitszeitgesetz.
Bärbel Bas, die damalige Ministerin, ist nicht mehr im Amt. Das Ministerium meldet: „Am 13. Oktober 2026 hat Alexander Schweitzer sein Amt als Bundesminister für Arbeit und Soziales angetreten.“ Der Tagesspiegel schrieb am 19.10.2026 über den Entwurf: „Doch der bisherige Entwurf überzeugt kaum jemanden.“ Der Paritätische Wohlfahrtsverband urteilte schon im Juni: „Ob er in der vorliegenden Version Gesetz wird, ist daher noch völlig ungewiss.“
Was der Entwurf vorsieht
Das Ministerium hat den Entwurf nicht selbst veröffentlicht, er wurde im Juni bekannt. Die folgenden Punkte stammen aus der Zusammenfassung des Paritätischen vom 23.06.2026. Alle Punkte beschreiben einen Plan, kein geltendes Recht.
1. Die Tagesgrenze bleibt der Normalfall. „Im Grundsatz soll es bei einer werktäglichen Höchstarbeitszeit von acht Stunden bleiben.“ Auch die Verlängerung auf 10 Stunden mit Ausgleich soll bleiben.
2. Eine Wochengrenze nur mit Tarifvertrag. Tarifverträge sollen statt der Tagesgrenze eine Grenze pro Woche festlegen dürfen, auch über eine Betriebsvereinbarung, die ein Tarifvertrag erlaubt. Dann soll gelten: „Wenn eine solche wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wird, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten.“ Voraussetzung sollen besondere Regeln zum Gesundheitsschutz sein, zum Beispiel eine „Begrenzung aufeinanderfolgender Tage mit langen Arbeitszeiten“.
3. Elektronische Zeiterfassung am selben Tag. „Der Arbeitgeber soll außerdem verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung kann auch durch die Arbeitnehmerinnen selbst oder beispielsweise durch einen Vorgesetzten erfolgen.“
4. Ausnahmen für kleine Betriebe. Arbeitgeber mit bis zu zehn Beschäftigten sollen dauerhaft auf Papier aufzeichnen dürfen. Für Arbeitgeber mit weniger als 250 und mit weniger als 50 Beschäftigten nennt die Zusammenfassung Übergangsfristen von zwei und fünf Jahren. Welche Frist für welche Gruppe gelten soll, lässt sich ohne den veröffentlichten Entwurfstext nicht sicher sagen. Eine bestimmte Technik soll nicht vorgeschrieben werden. Genannt werden „Zeiterfassungsgeräte, Apps oder die Nutzung herkömmlicher Tabellenkalkulationsprogramme“.
Zur Zeiterfassung hatte schon der Koalitionsvertrag von 2025 angekündigt: „Wir werden die Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten unbürokratisch regeln und dabei für kleine und mittlere Unternehmen angemessene Übergangsregeln vorsehen.“
Was das für Beschäftigte bedeuten würde
Würde der Entwurf so Gesetz, änderte sich für die meisten Beschäftigten bei den Zeitgrenzen wenig. Wer nicht unter einen Tarifvertrag mit Wochengrenze fällt, hätte weiter die Grenze von 8 und 10 Stunden pro Werktag. Eine Änderung der Pausen nach § 4 oder der Ruhezeit nach § 5 nennt die Zusammenfassung des Paritätischen nicht. Ausreichende Ruhezeiten nach langen Arbeitsphasen erwähnt sie nur als mögliche Schutzmaßnahme bei einer Wochengrenze.
Spürbar wäre die Zeiterfassung. Heute muss der Arbeitgeber zwar ein System zur Erfassung haben, so hat es das Bundesarbeitsgericht 2022 entschieden (Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21). Eine Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung am selben Tag gibt es aber noch nicht. Was heute gilt, erklärt der Ratgeber zur Arbeitszeiterfassung.
Was heute gilt: die wichtigsten Paragrafen
Solange der Entwurf nicht Gesetz ist, gelten diese Regeln des ArbZG:
| Paragraf | Inhalt | Mehr dazu |
|---|---|---|
| § 2 | Arbeitszeit ist die Zeit ohne Ruhepausen; Zeiten bei mehreren Arbeitgebern zählen zusammen | |
| § 3 | höchstens 8 Stunden pro Werktag, bis zu 10 Stunden mit Ausgleich in 6 Monaten oder 24 Wochen | Maximale Arbeitszeit |
| § 4 | 30 Minuten Pause bei mehr als 6 Stunden, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden | Pausenregelung |
| § 5 | mindestens 11 Stunden Ruhezeit nach dem Arbeitstag | Ruhezeit |
| § 6 | besondere Regeln für Nacht- und Schichtarbeit, Nachtzeit ist 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3) | |
| § 7 | Abweichungen durch Tarifvertrag oder, auf Grund eines Tarifvertrags, durch Betriebsvereinbarung | |
| §§ 9 bis 11 | Sonn- und Feiertagsruhe, Ausnahmen, Ersatzruhetag und 15 freie Sonntage im Jahr | Maximale Arbeitszeit |
| § 16 | Aushang des Gesetzes, Aufzeichnung der Arbeitszeit über 8 Stunden pro Werktag | Arbeitszeiterfassung |
| § 18 | Ausnahmen, etwa für leitende Angestellte; Jugendliche fallen unter das JArbSchG | |
| § 22 | Bußgelder für Arbeitgeber bei Verstößen |
Das Gesetz wurde zuletzt am 23.10.2024 geändert. An den Grenzen in den §§ 3 bis 5 hat sich dabei nichts geändert.
Das Arbeitszeitgesetz als PDF
Den vollständigen Text gibt es kostenlos auf gesetze-im-internet.de, als Webseite und als PDF. Der Arbeitgeber muss das Gesetz nach § 16 Abs. 1 ArbZG außerdem im Betrieb zugänglich machen, zum Beispiel als Aushang oder im Intranet. Das gilt auch für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die nach § 7 von den Regeln abweichen.
Wie es weitergeht
Bevor ein neues Arbeitszeitgesetz gilt, braucht es einen Gesetzentwurf im Bundestag. In der Regel beschließt ihn zuerst die Bundesregierung. Nach Art. 76 Abs. 1 GG können Gesetzesvorlagen auch „aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht“ werden. Danach berät der Bundestag, der Bundesrat wird beteiligt, und das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Erst mit dem Inkrafttreten ändert sich etwas für Beschäftigte. Keiner dieser Schritte ist bisher geschehen.
Ob sich am Gesetz etwas geändert hat, kannst du selbst prüfen. Auf gesetze-im-internet.de steht über dem Text des ArbZG, wann es zuletzt geändert wurde. Mit Stand 27.10.2026 ist das der 23.10.2024, also lange vor dem Entwurf vom Juni 2026.
Diese Seite wird aktualisiert, sobald es einen Kabinettsbeschluss gibt. Bis dahin sind alle Aussagen über die Reform Pläne, die sich noch ändern können. Für deinen Arbeitsalltag zählen die geltenden Regeln zu Pausen, Höchstarbeitszeit und Ruhezeit.
Häufige Fragen
Welche Änderungen gibt es im Arbeitszeitgesetz ab 2026?
Mit Stand 27.10.2026 keine. Das Arbeitszeitgesetz wurde zuletzt am 23.10.2024 geändert, an den Grenzen der §§ 3 bis 5 hat sich dabei nichts geändert. Ein im Juni 2026 bekannt gewordener Referentenentwurf sieht nach der Zusammenfassung des Paritätischen unter anderem vor, dass Tarifverträge eine Grenze pro Woche statt pro Tag festlegen dürfen. Das Kabinett hat ihn bisher nicht beschlossen.
Was ändert sich 2026 im Arbeitsrecht?
Für Arbeitszeit und Lohn ändern sich vor allem die Zahlen. Der Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 € pro Stunde, ab dem 1. Januar 2027 bei 14,60 €. Die Minijob-Grenze hängt am Mindestlohn und liegt 2026 bei 603 € im Monat, 2027 bei 633 €. Das Arbeitszeitgesetz gilt unverändert.
Welche Regelungen für Überstunden gibt es ab 2026?
Neue gesetzliche Regeln gibt es nicht. Es gelten weiter die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes: 8 Stunden pro Werktag, bis zu 10 Stunden, wenn im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen 8 Stunden nicht überschritten werden. Steuerfreie Zuschläge für Mehrarbeit sind mit Stand 27.10.2026 nur geplant, nicht beschlossen. Für jede gearbeitete Stunde gilt 2026 der Mindestlohn von 13,90 €.
Ist es erlaubt, 12 Stunden pro Tag zu arbeiten?
In der Regel nicht. § 3 ArbZG erlaubt höchstens 10 Stunden pro Werktag, Pausen nicht mitgerechnet. Auch 12 Stunden Anwesenheit mit 45 Minuten Pause sind 11:15 Stunden Arbeit. Mehr als 10 Stunden gehen nur als Ausnahme, etwa mit einem Tarifvertrag nach § 7 ArbZG, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt, mit einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde nach § 15 oder in Notfällen nach § 14. Dauert die Arbeitszeit länger als 12 Stunden, muss nach § 7 Abs. 9 direkt danach eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden folgen.
Keine Rechtsberatung. Hier werden die gesetzlichen Regeln allgemein erklärt. Für deinen Einzelfall helfen dir zum Beispiel der Betriebsrat, deine Gewerkschaft oder eine Anwältin oder ein Anwalt für Arbeitsrecht.